Q&A: Bewertung von Sacheinlagen in gGmbH – wie geht man mit Kleinkram vor?

Samstag, Januar 28th, 2012

Frage von gigadachs: Bewertung von Sacheinlagen in gGmbH – wie geht man mit Kleinkram vor?
Hallo, ich finde nichts wirklich Hilfreiches in Gesetzen und Erläuterungen. Diese Frage richtet sich vorwiegend an Menschen aus der Praxis!! Das Stammkapital einer GmbH von 25000 € ist vollständig als Bareinlage eingezahlt. Bei der Firmengründung kommt es nun zu einem höheren Kapitalbedarf in Sachen Ausstattung, Bücher, Löffel, Teller, Besteck, irgendwelcher Kleinkram, den jeder Gesellschafter zu Hause entbehren könnte und nun als Sacheinlage einbringen möchte. Die Bewertung einer Kaffeetasse nach Afa Tabelle ist sicher nicht sinnvoll. Geht das pauschal? z.B. 2 Kisten Geschirr? Und wer bewertet? Kann das die Gesellschafterversammlung und/oder Geschäftsführung tun? Zu welchen Preisen? 80 gebrauchte Bücher für 1 €/Stück z.b.? Bitte seriöse Antworten von Menschen die wissen von was sie sprechen. Dankeschön, es würde mich sehr freuen!
Ulli
PS: Bitte nicht die Texte von der IHK einfügen, gegoogelt hab ich schon selbst. Es ist eine GmbH mit gemeinnützigem Zweck für alle die mich aufklären wollen, also es gilt das GmbH Gesetz, und es ist klar, dass objektiv zu bewerten ist. Nur wie genau mit einer Menge kleiner Sachen verfahren?
@Iris: Ok, Super! Eine Bewertung wird also dennoch stattfinden müssen. WER nimmt diese vor? Wir? Sagen wir, wir haben nun Stifte, Locher, etc. in unserem “geschätzten” Wert von 20€ bekommen (gebrauchte Sachen) Ich buche Büromaterial an Sacheinlage oder EK. Nur wer bestimmt was das Zeug Wert ist, und geht es ohne Rechnung für den einzelnen Bleistift?!

Beste Antwort:

Answer by Jürgen NRW
Die gGmbH ist keine eigene Gesellschaftsform. Sie unterliegt den Vorschriften des GmbH-Gesetzes sowie den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Die Bewertung der Sacheinlagen ist der Disposition der Gesellschafter grundsätzlich entzogen, sondern nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Maßgeblich ist gem. § 9 I GmbHG immer der tatsächliche Zeitwert im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister.

Sacheinlagen sind in einem gesonderten Sachgründungsbericht aufzuführen. Dieser selbst ist nicht beurkundungspflichtig, da er nicht Teil des Gesellschaftsvertrages ist, sondern bedarf nur der einfachen Schriftform. Der Bericht ist von allen Gründungsgesellschaftern zu unterzeichnen.

Sämtliche für die Bewertung maßgeblichen Umstände sind in den Sachgründungsbericht aufzunehmen. Dieser kann daher z.B. enthalten:

- Anschaffungs- und Herstellungspreise
- gutachterliche Bewertungen
- Marktpreis
- Zustand der Sache
- Nutzungsmöglichkeiten.

Zum Nachweis der Angemessenheit der Bewertung jedes einzubringenden Gegenstandes haben die Gesellschafter gem. § 8 I Nr. 5 GmbHG „Unterlagen“ über den Wert jeder Sacheinlage einzureichen. dies können z.B. Rechnungen, Kaufverträge, Preislisten, Kurszettel, Tarife oder Sachverständigengutachten sein. Welche Urkunden im einzelnen geeignet sind, hängt von der Art der Sacheinlage ab.

Wird eine Sacheinlage falsch bewertet, so ist entweder der Gesellschaft die Eintragung zu verweigern (§ 9 c S. 2 GmbHG) oder, wenn sie bereits eingetragen ist, hat der Gesellschafter den Fehlbetrag in Geld nachzuschießen (§ 9 I GmbHG).

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